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Artikel 49 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Volksabstimmung

Schlussbestimmungen
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Artikel 49 Sozialhilfegesetz · Volksabstimmung

1. Dieses Gesetz wird dem Volk gleichzeitig mit der Vorlage zur Änderung der Artikel 108, 110, 113 und 111 der Kantonsverfassung unterbreitet.

2. Wird die Änderung der Kantonsverfassung angenommen, wird der Ausdruck «Fürsorgerat» in Artikel 8 und 9 des Gesetzes durch «Sozialrat» ersetzt.

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