20.3421
CH-UR
Artikel 46 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Rechtsschutz
Schlussbestimmungen
Artikel 46 Sozialhilfegesetz · Rechtsschutz
1. Verfügungen der Sozialhilfebehörden können mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. Die Gemeindesatzung kann vorsehen, dass zuerst ein gemeindeinternes Rechtsmittel zu ergreifen ist.
2. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).