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Artikel 45 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Flüchtlinge

Sonderhilfen
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Artikel 45 Sozialhilfegesetz · Flüchtlinge

1. Der Kanton unterstützt im Rahmen des Bundesrechts Flüchtlinge ohne Niederlassungsbewilligung, die sich im Kanton aufhalten.

2. Er kann die Aufgabe Hilfswerken oder, wenn die Umstände es erfordern, ganz oder teilweise den Sozialhilfebehörden übertragen.

3. Er trägt die Kosten, soweit sie nicht vom Bund übernommen werden.

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