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Artikel 44 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Asylbewerberinnen und Asylbewerber

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Artikel 44 Sozialhilfegesetz · Asylbewerberinnen und Asylbewerber

1. Der Kanton unterstützt Asylbewerberinnen und Asylbewerber im Rahmen des Bundesrechts. Vorläufig Aufgenommene sind diesen gleichgestellt.

2. Er kann die Aufgabe Hilfswerken oder, wenn die Umstände es erfordern, ganz oder teilweise den Sozialhilfebehörden übertragen.

3. Er trägt die Kosten, soweit sie nicht vom Bund übernommen werden.

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