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Artikel 43 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Durchreisende ausländische Personen

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Artikel 43 Sozialhilfegesetz · Durchreisende ausländische Personen

1. Bei mittellosen, nicht in der Schweiz wohnhaften ausländischen Personen, die auf der Durchreise durch den Kanton Uri erkranken oder verunfallen, nicht transportfähig sind und dringlich ärztlicher Hilfe bedürfen, übernimmt der Kanton die nicht einbringlichen Kosten.

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