Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20.3421 CH-UR

Artikel 42 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Vorbeugende und Förderungsmassnahmen

Finanzielle Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 42 Sozialhilfegesetz · Vorbeugende und Förderungsmassnahmen

1. Der Kanton und die Einwohnergemeinden tragen die von ihnen beschlossenen Kosten für vorbeugende und Förderungsmassnahmen selbst.

← Artikel 40 Sozialhilfegesetz Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Gegenstand Artikel 43 Sozialhilfegesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →