20.3421
CH-UR
Artikel 42 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Vorbeugende und Förderungsmassnahmen
Finanzielle Bestimmungen
Artikel 42 Sozialhilfegesetz · Vorbeugende und Förderungsmassnahmen
1. Der Kanton und die Einwohnergemeinden tragen die von ihnen beschlossenen Kosten für vorbeugende und Förderungsmassnahmen selbst.