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Artikel 40 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Institutionen der Behindertenhilfe

Finanzielle Bestimmungen
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Artikel 40 Sozialhilfegesetz · Institutionen der Behindertenhilfe

1. Der Kanton gewährt Betriebs- und Investitionsbeiträge an Institutionen der Behindertenhilfe im Sinne des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (SR [831.26](https://db.clex.ch/link/Bund/831.26/de)) auf der Grundlage von mehrjährigen Programmvereinbarungen. Der Landrat erlässt dazu eine Verordnung.

2. Der Regierungsrat kann mit ausserkantonalen Institutionen Leistungsvereinbarungen abschliessen oder sich an interkantonalen Vereinbarungen beteiligen, um den Zugang zu ausserkantonalen Sozialeinrichtungen sicherzustellen. Er ist abschliessend zuständig, die damit verbundenen Ausgaben zu beschliessen.

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