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Artikel 4 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Zuständigkeit im allgemeinen

Zuständigkeit und Kostenersatzpflicht
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Artikel 4 Sozialhilfegesetz · Zuständigkeit im allgemeinen

1. Die Einwohnergemeinde ist zuständig, öffentliche Sozialhilfe zu leisten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

2. Vorbeugende Massnahmen und Förderungsmassnahmen treffen sowohl der Kanton als auch die Einwohnergemeinden nach Massgabe dieses Gesetzes, der besonderen Gesetzgebung oder der Gemeindesatzung. Sie können zu diesem Zweck ohne Ausschreibung Leistungsaufträge erteilen. Ein diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren ist sicherzustellen.

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