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Artikel 39 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Private Sozialdienste

Finanzielle Bestimmungen
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Artikel 39 Sozialhilfegesetz · Private Sozialdienste

1. Der Kanton trägt die Kosten, die mit den Programmvereinbarungen gemäss Sozialplan entstehen.

2. Dem Kanton und den Einwohnergemeinden steht es frei, den privaten Sozialdiensten weitere Beiträge zu leisten oder sozial tätige Institutionen ausserhalb des Sozialplanes zu unterstützen. Solche Beiträge richten sich nach den ordentlichen Finanzkompetenzen beziehungsweise nach der Gemeindesatzung.

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