20.3421
CH-UR
Artikel 37 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Persönliche und wirtschaftliche Hilfe
Finanzielle Bestimmungen
Artikel 37 Sozialhilfegesetz · Persönliche und wirtschaftliche Hilfe
1. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, tragen die Einwohnergemeinden die Kosten der persönlichen und der wirtschaftlichen Hilfe.
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