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Artikel 37 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Persönliche und wirtschaftliche Hilfe

Finanzielle Bestimmungen
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Artikel 37 Sozialhilfegesetz · Persönliche und wirtschaftliche Hilfe

1. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, tragen die Einwohnergemeinden die Kosten der persönlichen und der wirtschaftlichen Hilfe.

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