20.3421
CH-UR
Artikel 36 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Zweck
Sozialhilfeleistungen - Förderungsmassnahmen
Artikel 36 Sozialhilfegesetz · Zweck
1. Förderungsmassnahmen unterstützen alle Arten und Einrichtungen der Sozialhilfe.
2. Kanton und Einwohnergemeinden können derartige Massnahmen im Rahmen der ordentlichen Finanzkompetenzen treffen.