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Artikel 36 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Zweck

Sozialhilfeleistungen - Förderungsmassnahmen
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Artikel 36 Sozialhilfegesetz · Zweck

1. Förderungsmassnahmen unterstützen alle Arten und Einrichtungen der Sozialhilfe.

2. Kanton und Einwohnergemeinden können derartige Massnahmen im Rahmen der ordentlichen Finanzkompetenzen treffen.

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