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Artikel 35 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Rückerstattung: Geltendmachung, Verjährung

Sozialhilfeleistungen - Wirtschaftliche Hilfe
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Artikel 35 Sozialhilfegesetz · Rückerstattung: Geltendmachung, Verjährung

1. Rückerstattungen sind durch die Sozialhilfebehörde mit anfechtbarer Verfügung geltend zu machen.

2. Rückerstattungsforderungen unterliegen keiner Zinspflicht, ausgenommen bei unrechtmässigem Bezug.

3. Der Rückerstattungsanspruch erlischt gegenüber der unterstützten Person innert fünfzehn Jahren, gegenüber den Erben innert zwanzig Jahren seit dem letzten Bezug der wirtschaftlichen Hilfe.

4. Grundpfandrechtlich gesicherte Rückerstattungsansprüche unterliegen keiner Verjährung.

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