20.3421
CH-UR
Artikel 34 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Rückerstattung: Grundsatz
Sozialhilfeleistungen - Wirtschaftliche Hilfe
Artikel 34 Sozialhilfegesetz · Rückerstattung: Grundsatz
1. Wer mit unrichtigen oder unvollständigen Angaben wirtschaftliche Hilfe erwirkt hat, ist zu deren Rückerstattung verpflichtet.
2. Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ist zurückzuerstatten, wenn
a) sich die finanziellen Verhältnisse der unterstützten Person so gebessert haben, dass ihr die Rückerstattung zugemutet werden kann
b) die unterstützte Person beim Tod Vermögen hinterlässt. Die Erben und die Vermächtnisnehmer sind höchstens für den Teil, den sie empfangen haben, rückerstattungspflichtig