Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20.3421 CH-UR

Artikel 34 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Rückerstattung: Grundsatz

Sozialhilfeleistungen - Wirtschaftliche Hilfe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 34 Sozialhilfegesetz · Rückerstattung: Grundsatz

1. Wer mit unrichtigen oder unvollständigen Angaben wirtschaftliche Hilfe erwirkt hat, ist zu deren Rückerstattung verpflichtet.

2. Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ist zurückzuerstatten, wenn

a) sich die finanziellen Verhältnisse der unterstützten Person so gebessert haben, dass ihr die Rückerstattung zugemutet werden kann

b) die unterstützte Person beim Tod Vermögen hinterlässt. Die Erben und die Vermächtnisnehmer sind höchstens für den Teil, den sie empfangen haben, rückerstattungspflichtig

← Artikel 33 Sozialhilfegesetz Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Gegenstand Artikel 35 Sozialhilfegesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →