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Artikel 33 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Verwandtenunterstützung

Sozialhilfeleistungen - Wirtschaftliche Hilfe
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Artikel 33 Sozialhilfegesetz · Verwandtenunterstützung

1. Die im Schweizerischen Zivilgesetzbuch vorgesehene Unterstützungspflicht der Verwandten der hilfesuchenden Person ist bei der Gewährung wirtschaftlicher Hilfe angemessen zu berücksichtigen.

2. Ein allfälliger Unterstützungsbeitrag ist nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und der Zivilprozessordnung geltend zu machen.

3. Der Sozialhilfebehörde steht das Klagerecht zu. Beim Entscheid, ob Klage zu erheben sei, berücksichtigt sie die möglichen Auswirkungen auf die persönlichen Verhältnisse der hilfesuchenden Person.

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