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Artikel 32 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Übergang von Ansprüchen gegenüber Dritten

Sozialhilfeleistungen - Wirtschaftliche Hilfe
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Artikel 32 Sozialhilfegesetz · Übergang von Ansprüchen gegenüber Dritten

1. Bestehen Ansprüche der hilfesuchenden Person gegenüber Dritten, so kann die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe davon abhängig gemacht werden, dass sie im Umfang der Unterstützungsleistungen an die Sozialhilfebehörde abgetreten werden.

2. Der Forderungsübergang ist den Dritten mit Hinweis auf diese Bestimmung anzuzeigen.

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