20.3421
CH-UR
Artikel 31 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Sanktionen
Sozialhilfeleistungen - Wirtschaftliche Hilfe
Artikel 31 Sozialhilfegesetz · Sanktionen
1. Wenn die hilfesuchende Person trotz vorgängiger Mahnung die ihr zumutbare Mitwirkung verweigert, namentlich wenn sie die Auskunftspflicht verletzt oder den verfügten Auflagen, Bedingungen oder Weisungen zuwiderhandelt, kann die Sozialhilfebehörde die wirtschaftliche Hilfe verweigern, kürzen oder einstellen.