20.3421
CH-UR
Artikel 30 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Auskunfts- und Mitwirkungspflicht
Sozialhilfeleistungen - Wirtschaftliche Hilfe
Artikel 30 Sozialhilfegesetz · Auskunfts- und Mitwirkungspflicht
1. Wer um wirtschaftliche Hilfe nachsucht, hat der Sozialhilfebehörde und dem allenfalls beanspruchten Sozialdienst die nötigen Auskünfte zu erteilen und Einsicht zu gewähren in die sachbezogenen Unterlagen, namentlich in die Steuerakten.
2. Ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse, hat die unterstützte Person das der Sozialhilfebehörde unverzüglich mitzuteilen.