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Artikel 3 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Subsidiarität

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 3 Sozialhilfegesetz · Subsidiarität

1. Die öffentliche Sozialhilfe wird gewährt, wenn die hilfesuchende Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist.

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