20.3421
CH-UR
Artikel 3 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Subsidiarität
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 3 Sozialhilfegesetz · Subsidiarität
1. Die öffentliche Sozialhilfe wird gewährt, wenn die hilfesuchende Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist.