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Artikel 29 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Nicht realisierbare Vermögenswerte

Sozialhilfeleistungen - Wirtschaftliche Hilfe
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Artikel 29 Sozialhilfegesetz · Nicht realisierbare Vermögenswerte

1. Besitzt die hilfesuchende Person Grundeigentum oder andere Vermögenswerte, deren Realisierung nicht möglich oder zumutbar ist, wird die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe von der Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung abhängig gemacht. Damit verpflichtet sich die unterstützte Person, Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn die Vermögenswerte realisierbar werden.

2. Die Forderung, die dieser Rückerstattungsverpflichtung zugrundeliegt, kann grundpfandrechtlich sichergestellt werden (Artikel 836 ZGB, SR 210). Das Pfandrecht entsteht mit der Eintragung im Grundbuch und folgt den bereits eingetragenen Pfandrechten im Rang nach.

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