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Artikel 28 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Inhalt und Vorgehen

Sozialhilfeleistungen - Wirtschaftliche Hilfe
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Artikel 28 Sozialhilfegesetz · Inhalt und Vorgehen

1. Die wirtschaftliche Hilfe gewährleistet den notwendigen Lebensunterhalt. Für dessen Bemessung erlässt der Regierungsrat nach Anhören der Sozialhilfebehörden Richtlinien. Er orientiert sich dabei an den Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe.

2. Kindern und Jugendlichen sind eine ihren Bedürfnissen angepasste Pflege und Erziehung sowie eine ihren Fähigkeiten entsprechende Ausbildung zu ermöglichen.

3. Die Unterstützung kann in Bargeld erfolgen oder, wo es die Umstände rechtfertigen, auch auf andere Weise erbracht werden. Die Unterstützungsart muss zweckmässig sein.

4. Die wirtschaftliche Hilfe kann mit Auflagen, Bedingungen und Weisungen verbunden werden. Sie darf weder gepfändet noch abgetreten werden.

5. Wer wirtschaftliche Hilfe beansprucht, hat bei der Sozialhilfebehörde darum nachzusuchen.

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