20.3421
CH-UR
Artikel 27 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Grundsatz
Sozialhilfeleistungen - Wirtschaftliche Hilfe
Artikel 27 Sozialhilfegesetz · Grundsatz
1. Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.