Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20.3421 CH-UR

Artikel 27 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Grundsatz

Sozialhilfeleistungen - Wirtschaftliche Hilfe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 27 Sozialhilfegesetz · Grundsatz

1. Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.

← Artikel 26 Sozialhilfegesetz Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Gegenstand Artikel 28 Sozialhilfegesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →