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Artikel 26 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Anordnungen und Massnahmen

Sozialhilfeleistungen - Persönliche Hilfe
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Artikel 26 Sozialhilfegesetz · Anordnungen und Massnahmen

1. Gegen den Willen der hilfesuchenden Person dürfen Anordnungen oder Massnahmen nur getroffen werden, wenn hiefür eine besondere gesetzliche Grundlage besteht.

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