20.3421
CH-UR
Artikel 26 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Anordnungen und Massnahmen
Sozialhilfeleistungen - Persönliche Hilfe
Artikel 26 Sozialhilfegesetz · Anordnungen und Massnahmen
1. Gegen den Willen der hilfesuchenden Person dürfen Anordnungen oder Massnahmen nur getroffen werden, wenn hiefür eine besondere gesetzliche Grundlage besteht.