20.3421
CH-UR
Artikel 25 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Inhalt und Vorgehen
Sozialhilfeleistungen - Persönliche Hilfe
Artikel 25 Sozialhilfegesetz · Inhalt und Vorgehen
1. Wer sich in einer Notlage befindet, kann bei der Sozialhilfebehörde um persönliche Hilfe nachsuchen. Sie ist dieser und dem beanspruchten Sozialdienst gegenüber auskunfts- und mitwirkungspflichtig.
2. Die Sozialhilfebehörde gewährt die persönliche Hilfe selbst oder vermittelt die Dienstleistungen anderer Sozialdienste.
3. Persönliche Hilfe kann insbesondere gewährt werden durch
a) die Beratung und Betreuung
b) die Vermittlung von Spezialberatung und -betreuung
c) die Budgetberatung oder die Einkommensverwaltung
4. Im Rahmen der persönlichen Hilfe kann die Sozialhilfebehörde für die hilfesuchende Person gegenüber Dritten jene Beiträge und Leistungen geltend machen, auf die diese einen Rechtsanspruch hat.