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Artikel 23 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Zweck und Mittel

Sozialhilfeleistungen - Vorbeugende Massnahmen
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Artikel 23 Sozialhilfegesetz · Zweck und Mittel

1. Vorbeugende Massnahmen sind zu treffen, um

a) drohende Notlagen einzelner Personen oder Personengruppen frühzeitig zu erkennen und wenn möglich abzuwenden

b) die Ursachen sozialer Notlagen zu bekämpfen

2. Die vorbeugende Hilfe erfolgt durch Information, Beratung, Schulung und durch allgemeine Öffentlichkeitsarbeit.

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