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Artikel 22 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Hinweispflicht

Sozialhilfeleistungen - Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 22 Sozialhilfegesetz · Hinweispflicht

1. Jede kantonale und gemeindliche Behörde oder Amtsstelle, die im Rahmen ihrer Tätigkeit von der Hilfsbedürftigkeit einer Person Kenntnis erhält, soll diese auf die Möglichkeit hinweisen, die Sozialhilfebehörde ihres Wohn- oder Aufenthaltsortes um Hilfe zu ersuchen.

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