20.3421
CH-UR
Artikel 21 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Schweigepflicht
Sozialhilfeleistungen - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 21 Sozialhilfegesetz · Schweigepflicht
1. Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut oder dazu beigezogen wird, hat über die Verhältnisse der hilfesuchenden Person, über deren Akten und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen zu bewahren.
2. Auskünfte und Akteneinsicht dürfen anderen Behörden und Dritten nur gewährt werden, wenn hiefür die Voraussetzungen des kantonalen Datenschutzgesetzes (RB 2.2511) erfüllt sind.