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20.3421 CH-UR

Artikel 20 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Grundsätze der Sozialhilfe

Sozialhilfeleistungen - Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 20 Sozialhilfegesetz · Grundsätze der Sozialhilfe

1. Die öffentliche Sozialhilfe

a) richtet sich nach den Besonderheiten und Bedürfnissen der hilfesuchenden Person

b) achtet die persönliche Integrität und die Menschenwürde der hilfesuchenden Person

c) gewährt der hilfesuchenden Person soweit als möglich Mitsprache

d) ergründet die Ursachen der Notlage und versucht, sie nach Möglichkeit zu beseitigen oder zu vermindern

e) erstrebt für die hilfesuchende Person eine in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht menschenwürge Existenz

f) fördert die Selbsthilfe und Selbständigkeit der hilfesuchenden Person

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