20.3421
CH-UR
Artikel 2 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 2 Sozialhilfegesetz · Zweck
1. Die öffentliche Sozialhilfe bezweckt, wirtschaftlichen und persönlichen Notlagen von Menschen vorzubeugen, sie zu verhindern, zu lindern oder zu beheben.
2. Ihr Ziel ist es, hilfsbedürftigen Personen zu wirtschaftlicher und persönlicher Selbständigkeit zu verhelfen.