Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20.3421 CH-UR

Artikel 2 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 2 Sozialhilfegesetz · Zweck

1. Die öffentliche Sozialhilfe bezweckt, wirtschaftlichen und persönlichen Notlagen von Menschen vorzubeugen, sie zu verhindern, zu lindern oder zu beheben.

2. Ihr Ziel ist es, hilfsbedürftigen Personen zu wirtschaftlicher und persönlicher Selbständigkeit zu verhelfen.

← Artikel 1 Sozialhilfegesetz Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Gegenstand Artikel 3 Sozialhilfegesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →