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Artikel 19 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Umfang der Sozialhilfe

Sozialhilfeleistungen - Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 19 Sozialhilfegesetz · Umfang der Sozialhilfe

1. Die öffentliche Sozialhilfe ist solange zu gewähren, bis die hilfesuchende Person in der Lage ist, aus eigenen Kräften eine persönliche oder wirtschaftliche Notlage abzuwenden oder zu beheben.

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