20.3421
CH-UR
Artikel 17 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz)
Organisation - Sozialkonferenz
Artikel 17 Sozialhilfegesetz
1. In der Sozialkonferenz sind alle Sozialhilfebehörden, der Sozialdienst Uri und die privaten Sozialdienste vertreten.
2. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der zuständigen Direktion leitet die Sozialkonferenz.
3. Die Sozialkonferenz wird nach Bedarf, in der Regel jährlich einmal, einberufen. Sie dient der gegenseitigen Information, der Meinungsbildung sowie der Förderung der Zusammenarbeit.