20.3421
CH-UR
Artikel 16 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Programmvereinbarungen
Organisation - Private Sozialdienste
Artikel 16 Sozialhilfegesetz · Programmvereinbarungen
1. Gestützt auf den Sozialplan schliesst der Kanton mit den privaten Sozialdiensten Programmvereinbarungen und Leistungsaufträge ab. Es ist keine Ausschreibung erforderlich. Der Kanton gewährleistet ein diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren.