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Artikel 16 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Programmvereinbarungen

Organisation - Private Sozialdienste
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Artikel 16 Sozialhilfegesetz · Programmvereinbarungen

1. Gestützt auf den Sozialplan schliesst der Kanton mit den privaten Sozialdiensten Programmvereinbarungen und Leistungsaufträge ab. Es ist keine Ausschreibung erforderlich. Der Kanton gewährleistet ein diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren.

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