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Artikel 15 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Sozialplan

Organisation - Private Sozialdienste
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Artikel 15 Sozialhilfegesetz · Sozialplan

1. Die zuständige Direktion erarbeitet den Sozialplan, nachdem sie die Gemeinden angehört hat.

2. Der Sozialplan bezeichnet jene privaten Sozialdienste, die erforderlich sind, um ein umfassendes und fachgerechtes Sozialhilfeangebot bereitzustellen.

3. Der Regierungsrat beschliesst den Sozialplan in der Regel für vier Jahre.

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