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20.3421 CH-UR

Artikel 14 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Begriff

Organisation - Private Sozialdienste
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Artikel 14 Sozialhilfegesetz · Begriff

1. Als private Sozialdienste im Sinne dieses Gesetzes gelten alle inner- und ausserkantonalen nichtstaatlichen Organisationen, die

a) fachgerechte Dienstleistungen für besondere Personengruppen oder besondere Sozialprobleme anbieten

b) mit dem Kanton eine entsprechende Programmvereinbarung abgeschlossen haben

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