Artikel 12 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Zuständige Direktion[[1]](#articletitle_text_fn_1888_2_1_c)
Artikel 12 Sozialhilfegesetz · Zuständige Direktion[[1]](#articletitle_text_fn_1888_2_1_c)
1. Die zuständige Direktion übt die Aufsicht über die öffentliche Sozialhilfe aus.
2. Sie erfüllt alle Aufgaben, die ihr dieses Gesetz ausdrücklich überträgt. Zudem hat sie insbesondere
a) unter Wahrung der Gemeindeautonomie die öffentliche Sozialhilfe zu koordinieren
b) im Rahmen der bewilligten Kredite vorbeugende und Förderungsmassnahmen zu treffen und mit jenen der Sozialhilfebehörden abzustimmen
c) Asylsuchende sowie Flüchtlinge ohne Niederlassungsbewilligung im Rahmen des Bundesrechts zu unterstützen
d) das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (SR 851.1) und interkantonale Vereinbarungen im Bereich der Sozialhilfe zu vollziehen
e) die fachliche Aus- und Weiterbildung im Bereich der öffentlichen Sozialhilfe zu fördern
f) die Sozialhilfebehörden der Gemeinden, die gemeindlichen Sozialdienste sowie die Organe des Kantons zu beraten und zu unterstützen
g) die Öffentlichkeit über das Angebot und die Entwicklung im Bereich der öffentlichen Sozialhilfe zu informieren
h) weitere Aufgaben zu erfüllen, die dieses Gesetz dem Kanton überträgt, ohne hierfür eine besondere Zuständigkeit zu begründen