20.3421
CH-UR
Artikel 11 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Regierungsrat
Organisation - Kanton
Artikel 11 Sozialhilfegesetz · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat hat die Oberaufsicht über die gesamte öffentliche Sozialhilfe.
2. Er entscheidet Streitigkeiten unter den Trägern der Sozialhilfe über die Zuständigkeiten und die Kostenersatzpflicht.