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Artikel 11 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Regierungsrat

Organisation - Kanton
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Artikel 11 Sozialhilfegesetz · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat hat die Oberaufsicht über die gesamte öffentliche Sozialhilfe.

2. Er entscheidet Streitigkeiten unter den Trägern der Sozialhilfe über die Zuständigkeiten und die Kostenersatzpflicht.

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