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Artikel 10a Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Sozialdienst

Organisation - Gemeinden
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Artikel 10a Sozialhilfegesetz · Sozialdienst

1. Der Sozialdienst vollzieht die Sozialhilfe im Einzellfall. Dazu gehören insbesondere

a) die Abklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Sozialhilfe

b) die Erarbeitung von individuellen Zielvereinbarungen mit den Hilfe suchenden Personen

c) die Beratung und Betreuung für Menschen in sozialen, persönlichen und materiell schwierigen Lebenslagen

d) die Erschliessung von materiellen, sozialen und persönlichen Ressourcen

e) die Berechnung und Auszahlung der Sozialhilfe

f) im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der Richtlinien der Sozialhilfebehörden der Entscheid über die Art und das Ausmass der öffentlichen Sozialhilfe im Einzellfall

g) die Klientenadministration

h) die Sozialberichterstattung über Umfang und Inhalt der Fälle und der Problemlagen an die Sozialhilfebehörden

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