Artikel 10 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Aufgaben: im besonderen
Artikel 10 Sozialhilfegesetz · Aufgaben: im besonderen
1. Die Sozialhilfebehörde hat insbesondere
a) die Einwohnergemeinde im Sozialbereich nach aussen zu vertreten
b) das Sozialwesen der Gemeinde zu leiten
c) die strategischen und politischen Entscheide im Bereich des Sozialwesens zu treffen
d) die Budget- und Finanzverantwortung des Sozialwesens zu übernehmen
e) die Grundsatzentscheide und Richtlinien der Sozialhilfe festzulegen, soweit diese nicht bereits gesetzlich oder durch Richtlinien des Kantons vorgegeben sind
f) den Sozialdienst zu beaufsichtigen und ihn in seiner Arbeit zu unterstützen
g) aufgrund der Sozialberichterstattung des Sozialdienstes Bedürfnisse für soziale Angebote in der Gemeinde zu ermitteln und über deren Umsetzung zu entscheiden
h) im Rahmen der bewilligten Kredite vorbeugende und Förderungsmassnahmen zu treffen
i) weitere Aufgaben zu erfüllen, die die besondere Gesetzgebung der Sozialhilfebehörde überträgt
2. Die Zuständigkeiten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bleiben vorbehalten.