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20.3421 CH-UR

Artikel 1 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 1 Sozialhilfegesetz · Gegenstand

1. Dieses Gesetz regelt die öffentliche Sozialhilfe für Personen aller Altersstufen, die sich im Kantonsgebiet aufhalten.

2. Es regelt die Kostenpflicht und die Beitragsleistungen des Kantons und der Einwohnergemeinden.

3. Vorbehalten bleiben Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung, namentlich das Erwachsenenschutzrecht.

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