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20.3331 CH-UR

Artikel 8 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung - Zuständige Direktion

Zuständigkeit und Verfahren
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Artikel 8 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung · Zuständige Direktion

1. Die zuständige Direktion vollzieht diese Verordnung.

2. Sie beurteilt die Beitragsgesuche und sichert im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite die Kantonsbeiträge zu.

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