20.3331
CH-UR
Artikel 8 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung - Zuständige Direktion
Zuständigkeit und Verfahren
Artikel 8 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung · Zuständige Direktion
1. Die zuständige Direktion vollzieht diese Verordnung.
2. Sie beurteilt die Beitragsgesuche und sichert im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite die Kantonsbeiträge zu.