20.3331
CH-UR
Artikel 7 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung - Regierungsrat
Zuständigkeit und Verfahren
Artikel 7 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften.