20.3331
CH-UR
Artikel 6 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung - Landrat
Zuständigkeit und Verfahren
Artikel 6 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung · Landrat
1. Der Landrat bewilligt die Kredite für die Ausrichtung der Kantonsbeiträge abschliessend.
2. Er trägt dabei den Bedürfnissen des Wohnungsmarktes und der Lage des Finanzhaushaltes des Kantons Rechnung.