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20.3331 CH-UR

Artikel 6 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung - Landrat

Zuständigkeit und Verfahren
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Artikel 6 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung · Landrat

1. Der Landrat bewilligt die Kredite für die Ausrichtung der Kantonsbeiträge abschliessend.

2. Er trägt dabei den Bedürfnissen des Wohnungsmarktes und der Lage des Finanzhaushaltes des Kantons Rechnung.

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