20.3331
CH-UR
Artikel 5 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung - Rechtsanspruch
Kantonsbeiträge
Artikel 5 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung · Rechtsanspruch
1. Ein Rechtsanspruch auf Kantonsbeiträge entsteht erst mit der rechtskräftigen Verfügung über ihre Zusicherung.