20.3331
CH-UR
Artikel 4 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung - Umfang
Kantonsbeiträge
Artikel 4 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung · Umfang
1. Die Kantonsbeiträge bestehen in jährlichen, nicht rückzahlbaren finanziellen Leistungen von 0.6 Prozent der vom Bund anerkannten Anlagekosten.
2. Sie werden gleich lange ausgerichtet wie die Zusatzverbilligungen I und II des Bundes.