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20.3331 CH-UR

Artikel 4 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung - Umfang

Kantonsbeiträge
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Artikel 4 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung · Umfang

1. Die Kantonsbeiträge bestehen in jährlichen, nicht rückzahlbaren finanziellen Leistungen von 0.6 Prozent der vom Bund anerkannten Anlagekosten.

2. Sie werden gleich lange ausgerichtet wie die Zusatzverbilligungen I und II des Bundes.

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