Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20.3331 CH-UR

Artikel 3 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung - Einkommens- und Vermögensgrenzen

Kantonsbeiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 3 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung · Einkommens- und Vermögensgrenzen

1. Der Kantonsbeitrag wird unter der Voraussetzung gewährt, dass das anrechenbare Einkommen wenigstens 10'000 Franken unter der Einkommensgrenze und das anrechenbare Vermögen wenigstens 80'000 Franken unter der Vermögensgrenze des Bundes liegen.

2. Der Regierungsrat kann die Beträge nach Absatz 1 anpassen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse wie die Bedürfnisse des Wohnungsmarktes oder die Lage des Finanzhaushaltes des Kantons erheblich verändert haben.

← Artikel 2 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung Zweck Artikel 4 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →