20.3331
CH-UR
Artikel 3 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung - Einkommens- und Vermögensgrenzen
Kantonsbeiträge
Artikel 3 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung · Einkommens- und Vermögensgrenzen
1. Der Kantonsbeitrag wird unter der Voraussetzung gewährt, dass das anrechenbare Einkommen wenigstens 10'000 Franken unter der Einkommensgrenze und das anrechenbare Vermögen wenigstens 80'000 Franken unter der Vermögensgrenze des Bundes liegen.
2. Der Regierungsrat kann die Beträge nach Absatz 1 anpassen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse wie die Bedürfnisse des Wohnungsmarktes oder die Lage des Finanzhaushaltes des Kantons erheblich verändert haben.