20.3331
CH-UR
Artikel 2 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung - Voraussetzungen
Kantonsbeiträge
Artikel 2 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung · Voraussetzungen
1. Der Kantonsbeitrag setzt die Ausrichtung einer Zusatzverbilligung I oder II des Bundes gemäss WEG voraus.
2. Sofern diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes regelt, gelten für den Kantonsbeitrag die gleichen Anforderungen wie für die Zusatzverbilligungen I und II des Bundes.