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20.3331 CH-UR

Artikel 2 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung - Voraussetzungen

Kantonsbeiträge
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Artikel 2 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung · Voraussetzungen

1. Der Kantonsbeitrag setzt die Ausrichtung einer Zusatzverbilligung I oder II des Bundes gemäss WEG voraus.

2. Sofern diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes regelt, gelten für den Kantonsbeitrag die gleichen Anforderungen wie für die Zusatzverbilligungen I und II des Bundes.

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