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Zweck

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Uri
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Zweck

1. Der Kanton fördert den Bau von zinsgünstigen Wohnungen und den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum, indem er die Zusatzverbilligungen I und II des Bundes nach dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG, SR 843) durch die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen ergänzt.

Kantonsbeiträge

1. Der Kantonsbeitrag setzt die Ausrichtung einer Zusatzverbilligung I oder II des Bundes gemäss WEG voraus.

2. Sofern diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes regelt, gelten für den Kantonsbeitrag die gleichen Anforderungen wie für die Zusatzverbilligungen I und II des Bundes.

Kantonsbeiträge

1. Der Kantonsbeitrag wird unter der Voraussetzung gewährt, dass das anrechenbare Einkommen wenigstens 10'000 Franken unter der Einkommensgrenze und das anrechenbare Vermögen wenigstens 80'000 Franken unter der Vermögensgrenze des Bundes liegen.

2. Der Regierungsrat kann die Beträge nach Absatz 1 anpassen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse wie die Bedürfnisse des Wohnungsmarktes oder die Lage des Finanzhaushaltes des Kantons erheblich verändert haben.

Kantonsbeiträge

1. Die Kantonsbeiträge bestehen in jährlichen, nicht rückzahlbaren finanziellen Leistungen von 0.6 Prozent der vom Bund anerkannten Anlagekosten.

2. Sie werden gleich lange ausgerichtet wie die Zusatzverbilligungen I und II des Bundes.

Kantonsbeiträge

1. Ein Rechtsanspruch auf Kantonsbeiträge entsteht erst mit der rechtskräftigen Verfügung über ihre Zusicherung.

Zuständigkeit und Verfahren

1. Der Landrat bewilligt die Kredite für die Ausrichtung der Kantonsbeiträge abschliessend.

2. Er trägt dabei den Bedürfnissen des Wohnungsmarktes und der Lage des Finanzhaushaltes des Kantons Rechnung.

Zuständigkeit und Verfahren

1. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften.

Zuständigkeit und Verfahren

1. Die zuständige Direktion vollzieht diese Verordnung.

2. Sie beurteilt die Beitragsgesuche und sichert im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite die Kantonsbeiträge zu.

Zuständigkeit und Verfahren

1. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Organisationsverordnung (RB 2.3321) über das Verwaltungsverfahren, soweit nicht die Bestimmungen des WEG anwendbar sind oder diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

Inkrafttreten

1. Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.

2. Sie tritt am 1. April 1994 in Kraft.

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