20.3325
RVW
CH-UR
Artikel 2 Reglement über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (RVW) - Beginn und Weiterführung der Arbeiten
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 2 RVW · Beginn und Weiterführung der Arbeiten
1. Eine Finanzhilfe wird in der Regel nur gewährt, wenn die Arbeiten innerhalb von sechs Monaten seit der Zusicherung begonnen und möglichst ohne Unterbrechung weitergeführt werden.
2. Die zugesicherte Finanzhilfe fällt dahin, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind.