Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20.3325 RVW CH-UR

Artikel 2 Reglement über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (RVW) - Beginn und Weiterführung der Arbeiten

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 2 RVW · Beginn und Weiterführung der Arbeiten

1. Eine Finanzhilfe wird in der Regel nur gewährt, wenn die Arbeiten innerhalb von sechs Monaten seit der Zusicherung begonnen und möglichst ohne Unterbrechung weitergeführt werden.

2. Die zugesicherte Finanzhilfe fällt dahin, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind.

← Artikel 1 RVW Reglement über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (RVW) - Grundsatz Artikel 3 RVW →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →