20.3321
CH-UR
Artikel 9 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten - Zuständiges Amt
Organisation und Zuständigkeiten
Artikel 9 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten · Zuständiges Amt
1. Das zuständige Amt erfüllt alle Aufgaben nach dieser Verordnung, soweit diese nicht ausdrücklich ein anderes Organ als zuständig erklärt.