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Artikel 9 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten - Zuständiges Amt

Organisation und Zuständigkeiten
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Artikel 9 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten · Zuständiges Amt

1. Das zuständige Amt erfüllt alle Aufgaben nach dieser Verordnung, soweit diese nicht ausdrücklich ein anderes Organ als zuständig erklärt.

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