20.3321
CH-UR
Artikel 8 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten - Landwirtschaftskommission
Organisation und Zuständigkeiten
Artikel 8 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten · Landwirtschaftskommission
1. Die Landwirtschaftskommission genehmigt die Sanierungsprojekte und sichert die Finanzhilfen im Rahmen der bewilligten Kredite zu.
2. Sie verfügt allfällige Rückerstattungen.