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Artikel 8 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten - Landwirtschaftskommission

Organisation und Zuständigkeiten
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Artikel 8 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten · Landwirtschaftskommission

1. Die Landwirtschaftskommission genehmigt die Sanierungsprojekte und sichert die Finanzhilfen im Rahmen der bewilligten Kredite zu.

2. Sie verfügt allfällige Rückerstattungen.

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