20.3321
CH-UR
Artikel 7 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten - Zuständige Direktion
Organisation und Zuständigkeiten
Artikel 7 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten · Zuständige Direktion
1. Die zuständige Direktion übt die unmittelbare Aufsicht aus.