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Artikel 7 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten - Zuständige Direktion

Organisation und Zuständigkeiten
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Artikel 7 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten · Zuständige Direktion

1. Die zuständige Direktion übt die unmittelbare Aufsicht aus.

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